Ades Technologies
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GENERAL TERMS OF SALE

 

Jegliche Verkäufe von Ausrüstung gleich welcher Art und welchen Ursprungs erfolgt ausdrücklich zu den nachfolgend bezeichneten Bedingungen, die im Falle abweichender Bedingungen des Vertragspartners Vorrang haben. Alle Verkäufe erfolgen unter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Firma ADES TECHNOLOGIES.

1 – ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

Jegliche Beauftragung – Studie von Ausrüstung und Zubehörelementen ist erst dann endgültig, nachdem sie von der Geschäftsleitung der Firma ADES TECHNOLOGIES angenommen worden ist, bindet hingegen den Käufer bereits ab dem Zeitpunkt von dessen Unterzeichnung des Auftragsformulars. Der Mindestrechnungsbetrag beläuft sich auf 160 € netto vor Steuern.

Jegliche Auftragsstornierung berechtigt unabhängig von deren Grund ADES TECHNOLOGIES dazu, entweder die Ausführung des beauftragten Leistungspakets fortzusetzen oder Schadenersatz zur Deckung der von ADES TECHNOLOGIES getätigten Aufwendungen und von dessen entgangenem Gewinn zu fordern.

Sollte zwischen dem Tag der Auftragserteilung und dem Tag der Lieferung eine Modelländerung eintreten, kann der Käufer seinen Auftrag innerhalb von sieben Tagen ab Empfang der entsprechenden Mitteilung stornieren.

Jedes dem Auftrag des Kunden entsprechende Produkt kann nur mit Einverständnis seitens ADES TECHNOLOGIES sowie mit einer Wertminderung verknüpft zurückgenommen oder umgetauscht werden.

2 – PREISE

Als Preise für die Ausrüstung, die Zubehörelemente und/oder Zulieferungen werden diejenigen herangezogen, welche am Tag der Auftragserteilung gelten, sofern Letztere innerhalb eines Monats ab Angebotsvorlage erfolgt. Andernfalls gelangen, sofern nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, die am Tag der Lieferung geltenden Preise zur Anwendung.

Handelt es sich beim Auftrag um ein Leistungspaket, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt, so kann dieses mit einer Preisanpassungsklausel versehen werden, die im Angebot näher bezeichnet wird.

Bei den Preisangaben handelt es sich um Nettopreise vor Steuern ab Werk zuzüglich Porto und Verpackung.

Es gilt als vertraglich vereinbart, dass die Zahlungen für die Ausrüstung, die Zubehörelemente und/oder Zulieferungen stets am Sitz der Firma ADES TECHNOLOGIES zu entrichten sind.

3 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(sofern nicht schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wird)

Im Falle eines Leistungspakets (Montage, Ausrüstung) ist zum Zeitpunkt der Beauftragung per Überweisung eine Anzahlung in Höhe von 30 % zu leisten; der Restbetrag ist per domiziliertem akzeptiertem Wechsel innerhalb von 60 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu entrichten.

Im Einklang mit dem frz. Gesetz über die Modernisierung der Wirtschaft (LME) Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 lautet das von uns gesetzte Zahlungsziel 60 Tage netto ab Rechnungsdatum.

Jegliche Nichtleistung einer fälligen Zahlung zieht ebenso wie die Leistung einer Zahlung erst nach Ablauf der in der betreffenden Rechnung gesetzten Frist die Erhebung von Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes nach sich. Diese Verzugszinsen werden vom Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung erhoben. Zu jedem angebrochenen Kalendermonat werden die Zinsen über dessen volle Länge erhoben. Die Gebühren für fehlende Deckung, für Bankauslagen und Bearbeitung sind vom Schuldner zu tragen. Das Versäumnis der fristgerechten Zahlung bewirkt darüber hinaus:

die unverzügliche Fälligkeit sämtlicher bestehenden Forderungen sowie

die Fälligkeit einer als Konventionalstrafe erhobenen Entschädigung in Höhe von 15 % des Betrags der Forderungen sowie die Erstattung sämtlicher eventuellen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Im Falle einer Vereinbarung über eine Stundung vor der vorgesehenen Fälligkeit werden auf die betreffenden Beträge Zinsen in der gleichen Höhe wie vorstehend dargelegt erhoben.

Weitere Aufträge werden nur in Begleitung von deren Zahlung angenommen.

4 – TRANSPORT

Der Transport der Ausrüstung und der Zubehörteile erfolgt stets auf Kosten und Risiko des Käufers, der im Falle des Verlusts oder der Beschädigung jegliche sachdienlichen Vorbehalte auf dem Lieferschein zu vermerken hat, was für diesen die Pflicht zur Prüfung der Ware bei deren Entgegennahme impliziert.


5 – LIEFERFRISTEN

Sämtliche genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich vorgeschrieben werden. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände einschließlich Streiks bewirken eine Aussetzung der Lieferfristen. Jede teilweise erfolgte Lieferung wird Posten für Posten im Monat der Lieferung in Rechnung gestellt und begründet keinen Anspruch auf Fristverlängerung mit Bezug auf die Lieferung des ausstehenden Teils.

Es können Konventionalstrafen in Höhe von maximal 0,5 % pro Verzugswoche ab der 3. Woche erhoben werden, die der als Lieferfrist vorgesehenen Woche folgt; der Gesamtbetrag kann dabei 5 % des Werts der betreffenden Teile nicht übersteigen.


6 – ZAHLUNGSVERZUG

Jegliche Nichtleistung einer fälligen Zahlung zieht ebenso wie die Leistung einer Zahlung erst nach Ablauf der in der betreffenden Rechnung gesetzten Frist die Erhebung von Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes nach sich. Diese Verzugszinsen werden vom Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung erhoben. Zu jedem angebrochenen Kalendermonat werden die Zinsen über dessen volle Länge erhoben. Die Gebühren für fehlende Deckung, für Bankauslagen und Bearbeitung sind vom Schuldner zu tragen. Das Versäumnis der fristgerechten Zahlung bewirkt darüber hinaus:

die unverzügliche Fälligkeit sämtlicher bestehenden Forderungen sowie

die Fälligkeit einer als Konventionalstrafe erhobenen Entschädigung in Höhe von 15 % des Betrags der Forderungen sowie die Erstattung sämtlicher eventuellen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Im Falle einer Vereinbarung über eine Stundung vor der vorgesehenen Fälligkeit werden auf die betreffenden Beträge Zinsen in der gleichen Höhe wie vorstehend dargelegt erhoben.

Weitere Aufträge werden nur in Begleitung von deren Zahlung angenommen.

Jegliche im Zusammenhang mit der Beitreibung anfallenden Kosten wie etwa die Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers, Gerichts- und Anwaltskosten sind vom Käufer zu tragen.

Im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers (Zahlungsverzug/Annullierung einer Kreditversicherung) behält sich ADES das Recht vor, ein [zur Ausführung angenommenes] Leistungspaket ganz oder teilweise zu stornieren.


7 – GARANTIE

Die Garantie seitens ADES TECHNOLOGIES gegen Fertigungsmängel und Materialfehler aller Art erstreckt sich über SECHS (6) Monate ab dem Datum der Lieferung bei einem normalem Gebrauch, der den Möglichkeiten der gelieferten Ausrüstung entspricht, wobei sich diese Garantie auf den Ersatz der schadhaften Teile beschränkt. Als unnormal wird eine tägliche Nutzung angesehen, die über NEUN (9) Stunden pro Werktag hinausgeht; in einem solchen Falle verkürzt sich die Garantie auf DREI (3) Monate. Die Garantie erlischt, wenn an der gelieferten Ausrüstung/den gelieferten Zubehörelementen Eingriffe gleich welcher Art durch Dritte vorgenommen worden sind. Zur Inanspruchnahme dieser Garantie muss die Firma ADES TECHNOLOGIES innerhalb einer Woche nach Lieferung per Einschreiben mit Rückschein vom festgestellten Mangel verständigt werden. Jegliche Rücksendungen und Eingriffe dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgen. Die schadhaften Teile sind sorgsam aufzubewahren und ADES TECHNOLOGIES zur Verfügung zu stellen. Sofern diese Garantie nicht angefochten wird, erlangt sie vertragliche Verbindlichkeit.


8 – EIGENTUMSVORBEHALT

Die Firma ADES TECHNOLOGIES behält sich bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises ausdrücklich das Eigentum an den gelieferten, auf der Rückseite der Rechnung aufgeführten Artikeln vor. Bei ausbleibender Zahlung auch nur eines Teils des Kaufpreises innerhalb den vereinbarten Fristen wird, nachdem darüber hinaus eine per Einschreiben mit Rückschein zugestellte Inverzugsetzung fruchtlos geblieben ist, der betreffende Verkauf nach Belieben der Firma ADES TECHNOLOGIES für nichtig erklärt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rückgabe der Ausrüstung kann eine einstweilige Verfügung dieser Rückgabe beim vorsitzenden Richter des Handelsgerichts von Saint-Etienne erwirkt werden, dem die Parteien ausdrücklich die Entscheidungsbefugnis überantworten. Im Rahmen desselben Entscheids erfolgt die Benennung eines Sachverständigen, der den Wert der zurückgegebenen Ausrüstung am Tage der Rückgabe ermittelt. Im Falle eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens kann in Anwendung des geltenden Rechts innerhalb von VIER (4) Monaten ab der Bekanntmachung der Eröffnung eines solchen Verfahrens die Herausgabe dieser Ausrüstung verlangt werden.

9 – STUDIEN

Die jeden Montagevorschlag begleitenden Pläne und Unterlagen bleiben alleiniges Eigentum der Firma ADES TECHNOLOGIES; sie dürfen weder verwendet noch vervielfältigt noch reproduziert noch ohne vorherige Zerstörung entsorgt werden. Wird der Vorschlag aus irgendeinem Grunde nicht angenommen, so ist die zugehörige Studie vom Kunden zu bezahlen.

10 – RECHTSSTREITIGKEITEN

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten auch bei mehreren Beklagten, bei Streitverkündung oder Interventionsklagen allein die Gerichte am Unternehmenssitz der Firma ADES TECHNOLOGIES in SAINT-ETIENNE / Frankreich zuständig sind


11 – STORNIERUNG DES AUFTRAGS

Eine Stornierung des Auftrags ist nicht möglich. Sollte der Verkäufer ausnahmsweise einer Auftragsstornierung zustimmen, so hat der Käufer an den Verkäufer eine von Letzterem festgelegte Entschädigung zur Deckung des von jenem erlittenen Nachteils zu entrichten.